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   BFH, 09.05.1967 - II R 118/66   

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https://dejure.org/1967,1511
BFH, 09.05.1967 - II R 118/66 (https://dejure.org/1967,1511)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1967 - II R 118/66 (https://dejure.org/1967,1511)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1967 - II R 118/66 (https://dejure.org/1967,1511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Grundstückswert bei Festlegung der Höhe der Grunderwerbssteuer - Umfang der Berücksichtigung der Mietpreisbindung bei der Ermittlung des Grundstückspreises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 390
  • BStBl III 1967, 427
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.12.1960 - III 22/59 U

    Gebot zur Bewertung unter Berücksichtigung der Abzinsung bei der

    Auszug aus BFH, 09.05.1967 - II R 118/66
    Aus diesen Erwägungen vermag der Senat auch aus dem zur Einheitsbewertung (Vermögensbesteuerung) ergangenen Urteil des III. Senats des BFH III 22/59 U vom 2. Dezember 1960 (BFH 72, 157, BStBl III 1961, 59) für die Grunderwerbsteuer keine Folgerungen zu ziehen, zumal dort ohne weitere Begründung, nur unter Bezugnahme auf Abschn. 58 Abs. 7 VStR 1953 bemerkt ist, der Unverzinslichkeit des Darlehens nach § 7 d EStG stünden keine wirtschaftlichen Nachteile gegenüber, die "etwa" die Abzinsung (nach § 14 Abs. 3 BewG) aufhöben.
  • BFH, 20.02.1951 - II 134/50 S

    Umsatzsteuerpflicht bei Wetteinnahmen - Vertriebsvergütung von Wetteinsätzen -

    Auszug aus BFH, 09.05.1967 - II R 118/66
    Aus diesen Erwägungen vermag der Senat auch aus dem zur Einheitsbewertung (Vermögensbesteuerung) ergangenen Urteil des III. Senats des BFH III 22/59 U vom 2. Dezember 1960 (BFH 72, 157, BStBl III 1961, 59) für die Grunderwerbsteuer keine Folgerungen zu ziehen, zumal dort ohne weitere Begründung, nur unter Bezugnahme auf Abschn. 58 Abs. 7 VStR 1953 bemerkt ist, der Unverzinslichkeit des Darlehens nach § 7 d EStG stünden keine wirtschaftlichen Nachteile gegenüber, die "etwa" die Abzinsung (nach § 14 Abs. 3 BewG) aufhöben.
  • BFH, 22.06.1966 - II 74/63

    Grunderwerbssteuerrechtlicher Gegenstand eines Kaufvertrages ist der Verkauf

    Auszug aus BFH, 09.05.1967 - II R 118/66
    Als solche kommen nur Lasten in Betracht, die sich wegen ihrer unbegrenzten Dauer als dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks selbst auswirken (vgl. Urteil des Senats II 74/63 vom 22. Juni 1966 zu 2, BFH 86, 428, BStBl III 1966, 550).
  • BFH, 09.12.1964 - II 89/62
    Auszug aus BFH, 09.05.1967 - II R 118/66
    Der Eigentümer kann die öffentlichen Darlehen vorzeitig ablösen; er kann auf die -- ohnehin nur 10 Jahre bestehende -- Grundsteuervergünstigung verzichten bzw. bei den dann steuerbegünstigten Wohnungen den Widerruf der Anerkennung erwirken (vgl. §§ 71, 92, 94 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, Wohnungsbau- und Familienheimgesetz, -- II. WoBauG --; ferner insoweit Urteil des Senats II 89/62 vom 9. Dezember 1964, HFR 1965, 276, 277 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 02.12.1955 - III 109/54 U

    Niedrigere Bewertung bei Einschrängung oder Ausschluss der Realisierbarkeit einer

    Auszug aus BFH, 09.05.1967 - II R 118/66
    (Zur niedrigeren Bewertung einer Forderung wegen eines nicht unerheblich unter dem Üblichen liegenden Zinssatzes vgl. Urteil des BFH III 109/54 U vom 2. Dezember 1955, BFH 62, 130, BStBl III 1956, 49.) Deshalb ist z. B. der Umstand, daß der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder zahlungsunfähig geworden ist, auch bei einer unverzinslichen Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
  • BFH, 05.11.1975 - II R 106/70

    Verpflichtung zur Bereitstellung mietverbilligter Wohnungen - Sonstige Leistung -

    Der Senat hält daran fest, daß der Wert der Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis mietverbilligt zur Verfügung zu stellen, eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt, für deren Bewertung die Spanne zwischen gebundener und freier Miete einen Anhaltspunkt bildet (vgl. Urteile vom 14. Februar 1967 II 69/63, BFHE 87, 547, BStBl III 1967, 203, und vom 9. Mai 1967 II R 118/66, BFHE 88, 390, BStBl III 1967, 427).

    Zur Begründung hat das FG ausgeführt, daß entsprechend den Urteilen des BFH vom 14. Februar 1967 II 69/63 (BFHE 87, 547, BStBl III 1967, 203) und vom 9. Mai 1967 II R 118/66 (BFHE 88, 390, BStBl III 1967, 427) zwar grundsätzlich auch die mit dem Eintritt in die Darlehensverträge übernommene Verpflichtung, die öffentlich geförderten Wohnungen zu einem festgesetzten Mietpreis an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten, als "sonstige Leistungen" zu bewerten sei und daß dieser Wert mangels fester Anhaltspunkte gemäß § 217 AO geschätzt werden müsse.

    Der Wert der Mieteinbuße ist unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln, wobei der Unterschied zwischen der üblicherweise erzielbaren Marktmiete und der gebundenen Miete von Bedeutung ist (vgl. Urteile des BFH II 69/63 und II R 118/66).

    Mit der Aussage in den Urteilen des BFH II 69/63 und II R 118/66, die Höhe des Wertes der vom Grundstückserwerber übernommenen Verpflichtung, die öffentlich geförderten Wohnungen zu einer unter der Marktmiete liegenden gebundenen Miete zu vermieten, könne "nur mit der gebotenen Vorsicht" ermittelt werden, sollte einer solchen künftig denkbaren Entwicklung der Angleichung der Mietpreise Rechnung getragen werden, indes nicht -- wie es das FG offenbar aufgefaßt hat -- zum Ausdruck kommen, daß dieser Wert bei Unübersichtlichkeit des Wohnungsmarktes im Zweifel mit 0 DM anzusetzen sei.

  • BFH, 14.10.1987 - II R 120/85

    Bewertung der Ablehnung des Erlasses von Grunderwerbsteuer als

    Er habe darauf vertrauen dürfen, daß die nach seiner Ansicht für ihn günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Abzinsung von zinsgünstig übernommenen Darlehen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1967 II 69/63, BFHE 87, 547, BStBl III 1967, 203, und vom 9. Mai 1967 II R 118/66, BFHE 88, 390, BStBl III 1967, 427) fortbestehen würde.

    Es ist nicht festgestellt worden, ob und inwieweit dem Kläger die Urteile in BFHE 87, 547, BStBl III 1967, 203 und in BFHE 88, 390, BStBl III 1967, 427 bekannt waren und welche konkreten Dispositionen der Kläger im Hinblick auf diese Urteile getroffen hat.

  • BFH, 17.10.1980 - III R 52/79

    Abzinsung einer niedrigverzinslichen Kapitalforderung nach der sog.

    a) Einen gesetzlichen Unterfall des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 1 BewG enthält § 12 Abs. 3 BewG, wonach die Unverzinslichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen einen solchen besonderen Umstand darstellt, der nach der grundsätzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1967 II R 118/66, BFHE 88, 390, 392, BStBl III 1967, 427; Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 11. Aufl., § 12 BewG Anm. 4 und 9).
  • BFH, 18.05.1994 - II B 29/94

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dies ergibt sich bereits aus den thesenartig der Beschwerdebegründung vorangestellten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe beim Erwerb des Grundstücks zu Recht auf den Fortbestand der durch die BFH- Urteile vom 14. Februar 1967 II 69/63 und vom 9. Mai 1967 II R 118/66 begründeten Rechtsprechung vertraut, und der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, daß der BFH mit den späteren Urteilen die bisherige für ihn günstige Rechtsprechung aufgeben werde (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift).
  • BFH, 26.04.1972 - II R 188/71
    Die wertbildenden Tatsachen und die sich nach Abrechnung im einzelnen ergebenden Leistungen sind nicht festgestellt (vgl. noch die BFH-Urteile II 69/63 vom 14. Februar 1967, BFH 87, 547, BStBl III 1967, 203, und II R 118/66 vom 9. Mai 1967, BFH 88, 390, BStBl III 1967, 427).
  • BFH, 11.07.1980 - III B 3/80

    Wohnungsbaudarlehn - Gegenwartswert - Nennbetrag - Bewertung der Schulden

    Der II. Senat des BFH hat die von einem Grundstückserwerber in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Schulden aus niedrig verzinslichen Wohnungsbaudarlehen zunächst nur mit dem Gegenwartswert erfaßt, die Mietpreisbindung jedoch als sonstige Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) gesondert angesetzt (Urteile vom 9. Mai 1967 II R 118/66, BFHE 88, 390, BStBl III 1967, 427, und vom 12. Dezember 1979 II R 127/74, BFHE 129, 404, BStBl II 1980, 218).
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